Vereinssatzung
§1 Name und Sitz des Vereins
- Der Verein
EISENBAHNFREUNDE MÜLHEIM AN DER RUHR e. V.
- Original und Modell -
mit Sitz in Mülheim an der Ruhr, verfolgt ausschließlich und unmittelbar -
gemeinnützige - Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
§2 Rechtsform, Geschäftsjahr
- Der Verein ist im Vereinsregister des für seinen Sitz
zuständigen Amtsgerichts eingetragen.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§3 Zweck und Aufgaben
Zweck des Vereins ist die Heimatpflege, die Weiterbildung
und die Jugendarbeit. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Bau und Betrieb von Gemeinschaftsanlagen, z.T. nach
Mülheimer Vorbildern.
- Angebot einer sinnvollen Freizeitbeschäftigung für
Jugendliche.
- Durchführung von wissenschaftlichen Fachvorträgen,
Studienfahrten und Besichtigungen.
- Einrichtung eines Heimatmuseums, Sammlung von
heimathistorischen Unterlagen über das Eisenbahnwesen aus Vergangenheit und
Gegenwart.
- Aufbau und Unterhaltung einer Fachbibliothek.
- Beratung und Unterstützung aller am Modellbahnbau
Interessierten für den Bau eigener Modelle und Anlagen.
- Information der Mitglieder und der Öffentlichkeit über
die Aufgaben und die Probleme des Schienenverkehrs.
- Durchführung von Ausstellungen.
- Herausgabe von fachlichen Beiträgen zur Information der
Mitglieder sowie der Öffentlichkeit.
9a. Gedankenaustausch und Zusammenarbeit mit anderen Vereinen mit gleicher
oder ähnlicher Zielsetzung.
- Erwerb und Erhaltung eisenbahnhistorisch wertvoller
Modelle.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine fremde Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
- Mitglieder können auf schriftlichen Antrag nur
natürliche Personen werden.
- Die Mitgliedschaft endet
- durch Austritt. Dieser kann nur durch Verfassung
einer schriftlichen Erklärung an den Vorstand erfolgen.
- durch Ausschluß. Der Ausschluß erfolgt, wenn das
Mitglied den Zwecken und Zielen des Vereins in grober Weise zuwider handelt,
insbesondere gegen die satzungsgemäßen Pflichten verstößt. Über den
Ausschluß entscheidet nach vorheriger Anhörung des Betroffenen der Vorstand.
- Gegen den Ausschluß kann die Entscheidung der
nächsten Mitgliederversammlung angerufen werden.
- durch Tod.
- Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle
satzungsgemäßen Rechte, ausgenommen das Recht zur Anrufung der
Mitgliederversammlung bei Ausschluß.
Das ausgeschiedene Mitglied hat alles in seinem Besitz befindliche
Vereinseigentum unverzüglich und in ordnungsgemäßen Zustand dem Verein
zurückzugeben.
Ein Zurückhaltungs- oder Aufrechnungsrecht steht ihm nicht zu.
§5 Beiträge
- Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge nach Maßgabe einer
besonderen Beitragsordnung. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der
Mitgliederversammlung beschlossen.
§6 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und
der Vorstand.
§7 Mitgliederversammlung
- Zur Durchführung des Vereinsgeschehen werden einberaumt:
- Vorstandssitzungen
- Außerplanmäßige Mitgliederversammlungen
- eine Hauptversammlung
Alle Sitzungen können durch Veranstaltungen ergänzt
werden.
Alle Sitzungen werden vom Vorsitzenden und dessen Vertreter einberufen. Zu
allen Mitgliederversammlungen und zur Hauptversammlung ergehen schriftliche
Einladungen mit mindestens drei Wochen Frist unter Bekanntgabe der
Tagesordnung.
- Die Vorstandssitzungen dienen der Zusammenfassung und
Vorbereitung des Vereinsgeschehens. Die Vorstandssitzung ist beschlußfähig,
wenn einschließlich des 1. Vorsitzenden bzw. des Schriftführers mindestens
drei von sechs Hauptvorstandsmitgliedern anwesend sind.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.
Die Vorstandssitzungen werden mindestens vier mal pro Jahr, jeweils zu Beginn
eines Quartals, einberufen.
- Außerplanmäßige Mitgliederversammlungen werden
einberufen zum Zwecke der Änderung der Satzung, oder wenn ein Mißtrauensantrag
gegen ein Vorstandsmitglied mit dem Ziele der Absetzung desselben vorliegt.
Sie werden einberufen:
- vom Vorstand
- auf Antrag von mindestens 1/5 aller stimmberechtigten
Mitglieder.
Beschlüsse auf einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung bedürfen der 3/4 Stimmenmehrheit der anwesenden
Mitglieder.
- Die Jahreshauptversammlung findet zu Beginn des
Geschäftsjahres im Januar statt. Sie umfaßt mindestens folgendes Programm, das
schriftlich bekanntgegeben wird:
- Jahresbericht über das Vereinsgeschehen
- Vorlage des Kassenberichtes
- Bericht der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Neuwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
- Verschiedenes
Die Hauptversammlung ist beschlußfähig, wenn sie
ordnungsgemäß einberufen ist.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die satzungsgemäß
den Beitrag entrichtet haben.
- Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein
Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen
ist.
§8 Der Vorstand
- Der Vorstand setzt sich aus dem geschäftsführenden
sowie aus dem erweiterten Vorstand zusammen.
- Zusammensetzung des geschäftsführenden
Vorstandes:
1. Vorsitzender
Schriftführer
Kassenwart
- Zusammensetzung des erweiterten Vorstandes:
Anlagenwart H0
Anlagenwart N
Anlagenwart Ruhrtalbahn
2 Mitglieder für besondere Aufgaben
2 Kassenprüfer
- Schriftführer und Kassenwart sind in dieser
Reihenfolge stellvertretende Vorsitzende.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden für zwei Jahre
gewählt. Dabei wird folgendermaßen verfahren:
- Der 1. Vorsitzende, der Kassenwart sowie ein
Kassenprüfer werden in den Jahren mit geraden Jahreszahlen gewählt.
- Der Schriftführer, die drei Anlagenwarte sowie der
zweite Kassenprüfer werden in Jahren mit ungeraden Jahreszahlen gewählt.
- Die Vorstandsmitglieder mit besonderen Aufgaben
werden bei Bedarf vom Vorstand bestimmt.
Eine Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig. Fällt ein Mitglied des
Vorstandes aus, so ist die Ergänzungswahl in der nächsten
Mitgliederversammlung erforderlich.
- Dem Vorstand obliegt die Gesamtgeschäftsführung, sowie
die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er hat die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung auszuführen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme
und - vorbehaltlich der Befugnisse der Mitgliederversammlung - den Ausschluß
von Mitgliedern.
- Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden
vertreten, jeder für sich allein, den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Sie sind Vorstand im Sinne §26 BGB.
§9 Auflösung des Vereins
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die "Schmits
Waisenstiftung G.V.A" Mülheim an der Ruhr, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu
verwenden hat.
§10 Inkrafttreten der Satzung
- Diese Satzung wurde in der vorliegenden Form am 15.
November 1995 beim Amtsgericht Mülheim an der Ruhr eingetragen.
alle Angaben ohne Gewähr!